Tariffähigkeit

Tariffähigkeit
Fähigkeit, einen  Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschließen.
- 1. Nach § 2 I TVG sind Tarifvertragsparteien die Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Unter Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern im Sinn des § 2 I TVG sind nur  Koalitionen zu verstehen. Eine tariffähige Vereinigung muss alle Merkmale des Koalitionsbegriffs erfüllen. Umstritten ist, ob die Arbeitnehmervereinigung sich zum  Arbeitskampf bekennen muss, um tariffähig zu sein. Nach der Rechtsprechung gehört zur T., dass die Vereinigungen mächtig und leistungsfähig sind. Eine Arbeitnehmerkoalition ist jedenfalls dann tariffähig, wenn sie die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder bereits durch Tarifverträge regeln konnte, die im Arbeitsleben beachtet werden und die  Arbeitsverhältnisse bestimmt haben.
- 2. T. des einzelnen Arbeitgebers: Diese geht nach § 2 I TVG nicht verloren, wenn er einem Arbeitgeberverband beitritt.
- 3. Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sind tariffähig, wenn das zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört (§ 2 III TVG) oder wenn sie von den Mitgliedsverbänden entsprechend bevollmächtigt sind (§ 2 II TVG).
- 4. Handwerksinnungen sind durch § 54 III Nr. 1 HandwO mit T. beliehen.
- 5. Für die Entscheidung über die T. einer Vereinigung sind die  Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig, die in diesen Fällen im Beschlussverfahren entscheiden (§§ 2 a I Nr. 3, 97 ArbGG).
- Anders:  Tarifzuständigkeit.

Lexikon der Economics. 2013.

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